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CBAM-Beratung für den Mittelstand.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt CBAM im endgültigen Zeitraum: CBAM-Waren oberhalb der Bagatellschwelle dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder einführen, und die Abgabepflicht für das Importjahr 2026 läuft bereits auf. Unsere CBAM-Beratung bringt mittelständische Importeure vom 50-Tonnen-Check bis zur ersten Erklärung am 30. September 2027 sicher durch jede Frist.

Seit 2026

Was der endgültige Zeitraum für Importeure bedeutet.

Die Verordnung (EU) 2023/956 erfasst Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff – einschließlich bestimmter Vorprodukte und einzelner nachgelagerter Erzeugnisse wie Schrauben und Bolzen. Seit dem 1. Januar 2026 ist der Übergangszeitraum vorbei. Drei Dinge haben sich geändert.

Zulassungspflicht

Oberhalb der Bagatellschwelle dürfen CBAM-Waren nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden. Der Antrag läuft über das Authorisation Management Module des CBAM-Registers.

Die Kosten laufen bereits auf

Der Zertifikatsverkauf startet am 1. Februar 2027 und deckt das Importjahr 2026 rückwirkend ab. 2026 ist noch nichts zu zahlen – aber zu kalkulieren und zurückzustellen.

→ Erklärung bis 30.09.2027

Die erste CBAM-Erklärung ist am 30. September 2027 für die Importe des Jahres 2026 fällig. Zum selben Datum sind die Zertifikate abzugeben.

Erst prüfen

Die CBAM-Bagatellschwelle: 50 Tonnen entscheiden.

Die Verordnung (EU) 2025/2083 hat die alte 150-Euro-Grenze je Sendung abgeschafft und durch eine Massenschwelle ersetzt: 50 Tonnen Nettomasse CBAM-Waren je Importeur und Kalenderjahr. Wer darunter bleibt, hat für diese Waren weder Zulassungs- noch Erklärungs- noch Zertifikatspflichten.

Die 50-Tonnen-Schwelle gilt für die massebasierten Waren – Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement. Für Strom und Wasserstoff gilt sie nicht. Die Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich; die Grenze ist also keine Dauergarantie.

Genau hier beginnt unsere Arbeit: Wir werten Ihre Zolldaten nach KN-Codes und Ursprungsländern aus und sagen Ihnen schriftlich, ob Sie über oder unter der Schwelle liegen – und wie nah am Rand. Wer knapp darunter liegt, braucht einen Plan für das Jahr, in dem eine zusätzliche Bestellung die Schwelle reißt.

So helfen wir

CBAM-Beratung in vier Schritten.

Vom Zoll-Datensatz bis zur abgegebenen Erklärung – zugeschnitten auf den Mittelstand: ohne Konzernprojekt, mit klaren Zuständigkeiten und Ergebnissen, die Sie behalten.

Jeder Schritt endet mit einem Dokument: Betroffenheitsmatrix, Antragsunterlagen, Lieferantendaten-Paket oder die fertige Erklärung. Umfang, Zeitplan und Preis erhalten Sie vorab schriftlich – als Festpreisangebot innerhalb von 48 Stunden.

Fristen

Vier Termine, die den Takt vorgeben.

TerminWas gilt
1. Januar 2026Endgültiger Zeitraum: CBAM-Waren oberhalb der 50-Tonnen-Schwelle dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder einführen.
31. März 2026Übergangstoleranz: Wer bis zu diesem Tag den Zulassungsantrag gestellt hat, darf während der Bearbeitung weiter importieren.
1. Februar 2027Verkaufsstart der CBAM-Zertifikate über die zentrale Plattform – rückwirkend für das Importjahr 2026.
30. September 2027Erste CBAM-Erklärung für 2026 einreichen und Zertifikate abgeben. Ab dann müssen Anmelder zudem quartalsweise Zertifikate im Verhältnis zu einem Teil der geschätzten Jahresemissionen halten.

Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU) 2023/956, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2083; Zulassungsverfahren nach Durchführungsverordnung (EU) 2025/486.

Daten statt Zuschlag

Standardwerte sind bequem – und teurer.

Anmelder dürfen im endgültigen Zeitraum Standardwerte statt tatsächlicher, verifizierter Emissionsdaten ansetzen. Die Standardwerte der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 tragen jedoch einen Aufschlag: 10 % für Importe 2026, 20 % für 2027, 30 % ab 2028. Tatsächliche, verifizierte Werte kennen keinen Aufschlag.

Die Preisbasis ist der EU-Emissionshandel: Für 2026 berechnet die Kommission quartalsweise gewichtete Durchschnittspreise – der Q1-2026-Preis von 75,36 EUR je Zertifikat wurde am 7. April 2026 veröffentlicht. Ab 2027 wird auf Wochenbasis gemittelt. Jede Tonne, die Ihre Lieferanten sauber belegen, senkt die Rechnung also direkt.

Wir holen die Daten dort, wo sie entstehen: beim Hersteller. Mit dem Communication Template der Kommission, dem Operator-Modul des CBAM-Registers und unserer Plattform Karbon360° werden aus Anlagendaten prüffähige Emissionswerte. Wie der Weg bis zur Abgabe aussieht, zeigt Schritt für Schritt unsere Seite zur CBAM-Erklärung 2027.

Karbon360°-Dashboard mit strukturierten Emissionsdaten für die CBAM-Erklärung
Climate technology built in Kosovo

Karbon360°

Karbon360° strukturiert Energie- und Aktivitätsdaten zu prüffähigen Treibhausgasbilanzen – die Grundlage für tatsächliche Emissionswerte statt aufgeschlagener Standardwerte.

Scope 1, 2 & 3GHG Protocol inventoriesEmission-factor traceabilityAudit trails
Discover Karbon360° ↗

Die erste CBAM-Erklärung ist kein Papierproblem – sie ist eine Rechnung, die seit dem 1. Januar 2026 mitläuft.

FAQ

Frequently asked.

Gilt die CBAM-Bagatellschwelle von 50 Tonnen auch für mein Unternehmen?
Wenn Sie je Kalenderjahr weniger als 50 Tonnen Nettomasse an Eisen- und Stahl-, Aluminium-, Düngemittel- und Zementwaren einführen, entfallen für diese Waren Zulassung, Erklärung und Zertifikate. Für Strom und Wasserstoff gilt die Schwelle nicht. Gezählt wird je Importeur über alle Sendungen des Jahres hinweg – nicht je Lieferung. Die Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich.
Bis wann musste man zugelassener CBAM-Anmelder sein – und was, wenn der Antrag fehlt?
Anträge sind seit dem 31. März 2025 über das CBAM-Register möglich. Seit dem 1. Januar 2026 dürfen nur zugelassene Anmelder CBAM-Waren oberhalb der Schwelle einführen; wer seinen Antrag bis zum 31. März 2026 gestellt hat, darf während der Bearbeitung weiter importieren. Fehlt der Antrag noch, sollte er jetzt Vorrang haben – die Details stehen auf unserer Seite zum zugelassenen CBAM-Anmelder.
Wann muss die erste CBAM-Erklärung abgegeben werden?
Am 30. September 2027, für die Importe des Kalenderjahres 2026. Die Verordnung (EU) 2025/2083 hat die ursprüngliche Frist (31. Mai) auf den 30. September verschoben. Zum selben Datum sind auch die Zertifikate für 2026 abzugeben; danach gilt jeweils der 30. September des Folgejahres.
Kann ich Standardwerte statt tatsächlicher Emissionsdaten verwenden?
Ja. Im endgültigen Zeitraum dürfen Anmelder die Standardwerte der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 ansetzen. Sie tragen allerdings einen Aufschlag von 10 % für 2026, 20 % für 2027 und 30 % ab 2028. Tatsächliche Werte müssen verifiziert sein, kennen aber keinen Aufschlag – bei größeren Importmengen lohnt sich der Aufwand in der Regel.
Was passiert, wenn ich ohne Zulassung CBAM-Waren importiere?
Die Grundsanktion für nicht abgegebene Zertifikate orientiert sich an der EU-ETS-Sanktion von 100 EUR je Tonne CO2e (inflationsindexiert). Wer CBAM-Waren ohne Zulassung einführt, zahlt das Drei- bis Fünffache der Grundsanktion – und die Pflicht, die ausstehenden Zertifikate abzugeben, bleibt zusätzlich bestehen (Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/956).
Wird CBAM ab 2028 auf weitere Produkte ausgeweitet?
Geplant, aber noch nicht beschlossen. Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, CBAM ab dem 1. Januar 2028 auf nachgelagerte, vor allem stahl- und aluminiumintensive Produktgruppen auszuweiten. Der Rat hat seine Position am 12. Juni 2026 festgelegt, das Europäische Parlament am 15. September 2026; die Trilogverhandlungen laufen. Welche Produkte am Ende erfasst werden, ist offen – wer nachgelagerte Erzeugnisse importiert, sollte die endgültige Liste gegen die eigenen KN-Codes prüfen.
Sprechen Sie mit Habitat

Klären Sie Ihre CBAM-Pflichten, bevor es teuer wird.

Schicken Sie uns Ihre KN-Codes und Ursprungsländer. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung – über oder unter der Schwelle, welche Schritte anstehen – und ein Festpreisangebot innerhalb von 48 Stunden.